Allgemeine Geschäftsbedingungen der Niederhauser Landmaschinen AG,
Aktiengesellschaft mit Sitz in 4934 Madiswil (Schweiz), im Folgenden
NLM AG genannt:
1. Geltung der allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB)
Die allgemeinen Geschäftsbedingungen von NLM AG beruhen auf Schweizer Recht
und gelten innerhalb und ausserhalb der Schweiz, und zwar für alle Verkäufe und
Lieferungen von NLM AG. Abweichungen (Änderungen und Nebenabreden) sind nur
wirksam, wenn sie von NLM AG schriftlich bestätigt werden.
Wird ein Vertrag abgeschlossen und der Käufer legt ebenfalls AGB vor, gelten die
übereinstimmenden Punkte. In Bezug auf die abweichenden Bestandteile wird eine
schriftliche Vereinbarung getroffen.
Diese AGB gelten auf unbestimmte Zeit, solange sie nicht von den Parteien in einer
schriftlichen Vereinbarung geändert werden.
Im Übrigen gelten die Bestimmungen des schweizerischen Obligationenrechtes über
den Kaufvertrag (Art. 184ff OR) sowie andere schweizerische Gesetze und Verordnungen.
Der Käufer kann Rechte und Pflichten aus dem vorliegenden Vertrag nicht auf Dritte
übertragen. Im Zweifelsfalle ist die in deutscher Sprache abgefasste Version der vorliegenden
allgemeinen Geschäftsbedingungen rechtlich anwendbar. Mit den vorliegenden
allgemeinen Geschäftsbedingungen werden alle bisherigen Abmachungen
zwischen den Parteien ersetzt.
Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein oder werden oder der Vertrag
eine Lücke enthalten, so bleibt die Rechtswirksamkeit der übrigen Bestimmungen
hievon unberührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmungen gilt eine wirksame
Bestimmung als von Anfang an vereinbart, die der von den Parteien Gewollten wirtschaftlich
am Nächsten kommt. Das Gleiche gilt im Falle einer Lücke.
2. Vertragsabschluss
Der Vertrag zwischen dem Käufer und NLM AG kommt erst durch einen Auftrag des
Käufers und dessen Annahme durch NLM AG zustande. Der Auftrag des Käufers
kann im persönlichen Gespräch, telefonisch, schriftlich, per Fax oder Mail erfolgen.
Die Annahme des Auftrages durch NLM AG erfolgt in der Regel schriftlich, durch Fax
oder per Mail. Weichen Auftragsbestätigung und Auftrag inhaltlich voneinander ab,
hat der Käufer unverzüglich zu reagieren, ansonsten gilt die Auftragsbestätigung als
akzeptiert. Wünscht der Käufer eine Änderung gegenüber der Auftragsbestätigung,
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teilt ihm NLM AG so rasch wie möglich, spätestens aber innert zwei Wochen mit, ob
die Änderung möglich ist und welche Auswirkungen sie auf die Erbringung der Leistung,
die Termine und die Preise haben. An ein Angebot zur Änderung der Leistung
ist NLM AG während zwei Wochen gebunden. Für Vertragsgegenstände, die bereits
geliefert sind, gilt die Änderung nicht.
3. Informationsveröffentlichung
Der Inhalt von Prospekten, Preislisten, Katalogen und technischen Dokumenten ist
unverbindlich, es sei denn, er wird ausdrücklich zugesichert. Modell- und Preisänderungen,
auch von im Internet publizierten Produkten, behält sich NLM AG vor.
4. Termine
NLM AG verpflichtet sich, dem Käufer die vereinbarten Vertragsgegenstände an den
in der Auftragsbestätigung festgelegten Terminen zu liefern, während der Käufer
sich verpflichtet, diese Vertragsgegenstände zu der vorbestimmten Zeit abzunehmen
und gemäss Auftragsbestätigung zu bezahlen.
Die Termine werden indessen angemessen verschoben, wenn Hindernisse auftreten,
die ausserhalb des Willens von NLM AG liegen, wie Naturereignisse, Mobilmachung,
kriegerische Ereignisse, Aufruhr, Epidemien, Unfälle und Krankheiten, erhebliche
Betriebsstörungen, Arbeitskonflikte, verspätete oder fehlerhafte Zulieferungen
sowie behördliche Massnahmen.
Bei sonstigen Verzögerungen hat der Käufer mit schriftlicher Mahnung eine Nachfrist
von 60 Tagen anzusetzen. Bei deren unbenütztem Ablauf kann er von diesem Vertrag
zurück treten. Der Rücktritt ist nur gültig, wenn er mit eingeschriebenem Brief
erklärt wird. Der Käufer verzichtet ausdrücklich auf die Geltendmachung von Ansprüchen
aus verspäteter Lieferung oder bei Geltendmachung des Rücktritts.
NLM AG verpflichtet sich, den Kunden so rasch wie möglich über Verzögerungen zu
informieren.
5. Versand und Gefahrsübergang
Für Umfang und Ausführung der Lieferung ist die Auftragsbestätigung massgebend.
NLM AG liefert die Vertragsgegenstände in der bestellten Ausführung, Software in
maschinell lesbarer Form in der gültigen Version im Zeitpunkt der Lieferung.
Unter Vorbehalt abweichender Vereinbarungen gelten folgende Lieferbedingungen:
- Komplette, fabrikneue Maschinen, Geräte und Fahrzeuge werden von NLM AG im
Rahmen der Tourenpläne franko Domizil des Käufers, soweit dies mit dem jeweils
nötigen Transportfahrzeug zugänglich ist, oder per Frachtgut franko nächstgelegeAllgemeine
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ne Normal-Talbahnstation geliefert;
- für gebrauchte Maschinen, Geräte, Fahrzeuge, Ersatzteile und Zubehör gilt Lieferung
ab Sitz von NLM AG bzw. dem jeweiligen Warenstandort.
Wenn nicht ausdrücklich anders vereinbart, gehen Nutzen und Gefahr - auch bei
Frankolieferungen - mit der Bereitstellung des Vertragsgegenstandes zum Versand
am Sitz von NLM AG bzw. am jeweiligen Versendungsort (z.Bsp. beim Hersteller,
wenn die Lieferung direkt von dort erfolgt) auf den Käufer über.
6. Erfüllungsort
Soweit nicht besondere Vereinbarungen getroffen worden sind, liegt der Erfüllungsort
am Sitz von NLM AG bzw. am jeweiligen Versendungsort.
7. Abnahme
Der Käufer hat den gelieferten Kaufgegenstand einer Abnahmeprüfung zu unterziehen.
Eine allfällige Falschlieferung und allfällige Mängel sind umgehend, jedoch spätestens
innerhalb von drei Arbeitstagen seit Erhalt des Vertragsgegenstandes, zu
rügen, ansonsten gilt er als genehmigt. Offensichtliche Mängel sind vom Käufer vor
Übernahme der Sendung vom Spediteur schriftlich bestätigen zu lassen, damit dieser
gegebenenfalls für den Schaden belangt werden kann.
8. Zahlungsbedingungen
Wenn nichts Anderes vereinbart wurde, gilt Barzahlung bei Ablieferung des Vertragsgegenstandes.
Ist Rechnungsstellung vereinbart, so ist der Rechnungsbetrag (ohne weitere Abzüge)
innert 14 (vierzehn) dem Rechnungsdatum folgenden Kalendertage zu bezahlen.
Sofern eine Zahlung nicht innert diesen vierzehn Kalendertagen erfolgt, ist der
Rechnungsbetrag mit 7% (sieben Prozent) zu verzinsen, bei Beträgen unter
Fr. 500.00 mindestens mit Fr. 45.00 (fünfundvierzig Franken).
Beanstandungen an der Rechnung sind innerhalb von sieben Arbeitstagen seit Erhalt
der Rechnung schriftlich und begründet anzubringen, ansonsten die Rechnung
als geprüft und für richtig befunden betrachtet wird.
9. Eigentumsvorbehalt
Die gelieferten Vertragsgegenstände bleiben Eigentum von NLM AG bis zur vollständigen
Bezahlung aller, auch künftig entstehender Forderungen aus dem Vertragsverhältnis.
NLM AG behält sich das Recht vor und der Käufer anerkennt dieses,
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den Eintrag im Eigentumsvorbehaltsregister vorzunehmen.
Der Käufer darf die gelieferten Vertragsgegenstände nur veräussern oder verpfänden,
wenn er sämtliche Zahlungsverpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis vollständig
erfüllt hat.
10. Eintauschobjekt
Sofern NLM AG vom Käufer ein Eintauschobjekt übernimmt, erklärt Letzterer, dass
am eingetauschten Gerät bzw. an der eingetauschten Maschine bzw. am eingetauschten
Fahrzeug keinerlei Ansprüche oder Eigentumsvorbehalte von Dritten bestehen.
11. Gewährleistung / Garantie
11.1. Für Geräte, Maschinen und Fahrzeuge, die von NLM AG selber hergestellt
wurden, leistet diese gemäss Ziffer 11.4 hienach Sachgewähr. Für Motoren,
Getriebe und andere wesentliche Bestandteile kann der Käufer eine allfällige
Herstellergarantie gemäss den ihm übergebenen Garantiebestimmungen geltend
machen. Falls keine Herstellergarantie besteht oder Sachgewähr bei
NLM AG geltend gemacht wird, gelten die Bestimmungen gemäss Ziffer 11.4
hienach.
11.2. Für neue Geräte, Maschinen, Fahrzeuge und andere Vertragsgegenstände,
die nicht von NLM AG hergestellt wurden, kann der Käufer eine allfällige Herstellergarantie
gemäss den ihm übergebenen Garantiebestimmungen geltend
machen. Falls keine Herstellergarantie besteht oder Sachgewähr bei NLM AG
geltend gemacht wird, gelten die Bestimmungen gemäss Ziffer 11.4 hienach.
11.3. Für gebrauchte Geräte, Maschinen, Fahrzeuge und andere Vertragsgegenstände
gewährt NLM AG keine Garantie und es wird jede Gewährleistung,
soweit rechtlich möglich, wegbedungen. Vorbehalten bleiben abweichende
Vereinbarungen zwischen den Parteien. Diese werden schriftlich auf der Auftragsbestätigung
aufgelistet.
11.4. Anstelle von andern Sachgewährleistungsansprüchen hat der Käufer gegenüber
NLM AG Anspruch auf Beseitigung von Fehlern (Nachbesserung) gemäss
den nachfolgenden Bestimmungen:
11.4.1. Dieser Anspruch erstreckt sich auf die Reparatur oder Auswechslung
der fehlerhaften Teile und auf die Beseitigung weiterer Schäden an
Geräten, Maschinen oder Fahrzeugen, soweit diese durch die fehlerhaften
Teile direkt verursacht worden sind.
Bei der Nachbesserung ersetzte Teile gehören NLM AG.
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11.4.2. Der Käufer hat Fehler unverzüglich nach deren Feststellung NLM AG
anzuzeigen oder von dieser feststellen zu lassen. Er hat NLM AG das
Gerät, die Maschine oder das Fahrzeug auf Aufforderung hin zur Reparatur
zu übergeben. NLM AG ist berechtigt, die Nachbesserung
durch einen Dritten vornehmen zu lassen, ohne dadurch von ihrer
Gewährleistungspflicht befreit zu werden.
11.4.3. Jede Gewährleistungspflicht entfällt, wenn das Gerät, die Maschine
oder das Fahrzeug unsachgemäss behandelt, gewartet, gepflegt,
überbeansprucht, eigenmächtig verändert oder umgebaut, oder wenn
die Betriebsanleitung nicht befolgt worden ist.
Natürlicher Verschleiss schliesst die Gewährleistungspflicht in jedem
Falle aus.
11.4.4. NLM AG hat die Wahl, anstelle der Nachbesserung innert angemessener
Frist ein vertragskonformes Gerät bzw. eine vertragskonforme
Maschine bzw. ein vertragskonformes Fahrzeug zu liefern.
11.4.5. Kann ein erheblicher Fehler trotz wiederholter Nachbesserung nicht
behoben werden, so ist der Käufer berechtigt, eine Reduktion des
Kaufpreises oder die Rückgängigmachung des Vertrages zu verlangen.
Anspruch des Käufers auf Ersatzlieferung besteht in keinem Fall. Bei
Rückgängigmachung des Vertrages hat der Käufer einen allfälligen
Gebrauch des Gerätes bzw. der Maschine bzw. des Fahrzeuges
(z.Bsp. Betriebsstunden oder gefahrene Kilometer) zu entschädigen.
Ein allenfalls bereits entrichteter Kaufpreis ist von NLM AG ohne Zins
zurück zu erstatten.
11.4.6. Die vorliegende Gewährleistungspflicht von NLM AG dauert zwölf Monate
ab Nutzen- und Gefahrsübergang. Nachbesserung verlängert die
Gewährleistungsfrist nicht.
11.4.7. Alle weitergehenden Haftungsansprüche sind - unter Vorbehalt unabänderlicher
Vorschriften - ausgeschlossen.
11.4.8. Bei Veräusserung des Gerätes, der Maschine oder des Fahrzeuges
geht der Anspruch auf Gewährleistung bis zum Ablauf der Gewährleistungsfrist,
soweit abtretbar, auf den Erwerber über.
11.4.9. Vorbehältlich anderer Abrede leistet NLM AG ausdrücklich keine Garantie,
dass die von ihr gelieferten Vertragsgegenstände den öffentlich
rechtlichen Zulassungsvorschriften entsprechen. In jedem Fall ist der
Käufer für die Verkehrstauglichkeit und die Einhaltung der Sicherheitsbestimmungen
selber verantwortlich.
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12. Rechte
Die Rechte an Entwicklungen, Erfindungen, Produktionsverfahren sowie sonstigem
geistigem Eigentum an den Vertragsgegenständen verbleibt bei NLM AG.
13. Verrechnungsverbot
Der Käufer hat keinen Verrechnungsanspruch.
14. Mehrwertsteuer
Die gesetzliche Mehrwertsteuer wird in der Auftragsbestätigung zum jeweils gültigen
Satz gemäss den gesetzlichen Vorschriften aufgeführt.
15. Anwendbares Recht und Gerichtsstand
Für die vorliegenden AGB gilt materielles schweizerisches Recht, unter Ausschluss
seiner Regeln zu Konflikten von Rechtsordnungen (insbesondere IPRG). Das Wiener
Kaufrecht wird ausdrücklich wegbedungen.
Für alle aus diesem Vertrag oder in diesem Zusammenhang entstehenden Streitigkeiten
sind die ordentlichen Gerichte am Sitz von NLM AG zuständig. Es ist NLM AG
indessen freigestellt, stattdessen auch die ordentlichen Gerichte am Sitz bzw.
Wohnsitz des Käufers anzurufen.
Madiswil, den 10. September 2011
Niederhauser Landmaschinen AG